Art 25 Verhältnis zu bestehenden internationalen Übereinkommen
Stand: 03.07.2026
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- BGH, 18.06.2025 – VIII ZR 219/23Anwendbares Rechts bei einem unter Einschaltung eines Stellvertreters zustande gekommenen KaufvertragesZitiert von 6
- BGH, 15.05.2024 – VIII ZR 226/22Rückforderung der geleisteten Entgelte in ein sog. Teakinvestment nach WiderrufserklärungZitiert von 18
- OLG Köln, 17.02.2017 – 19 U 101/16
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Rom%20I-VO/25#abs-1 (1) Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung der internationalen Übereinkommen, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt der Annahme dieser Verordnung angehören und die Kollisionsnormen für vertragliche Schuldverhältnisse enthalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Rom%20I-VO/25#abs-2 (2) Diese Verordnung hat jedoch in den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten Vorrang vor den ausschließlich zwischen zwei oder mehreren Mitgliedstaaten geschlossenen Übereinkommen, soweit diese Bereiche betreffen, die in dieser Verordnung geregelt sind.